ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
– Carola Bintakies – HAIR & MAKEUP
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollständig zur
Kenntnis zu nehmen. Die nachfolgenden AGB gelten für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart,
wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Allgemeines
Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des Make-up Artist zum vertraglich vereinbarten Zweck. Ein
Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Make-up Artist und seinem Auftraggeber zu
Stande. Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungsstellung, wenn nicht anders auf der Rechnung vermerkt,
innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt. Bei Brautstylings sind die Beträge in Bar
zu zahlen oder müssen 5 Tage vor den jeweiligen Terminen auf meinem Konto eingegangen sein.
Optionen
Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit des Make-up Artist zu einem festgelegten Termin. Die
Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der optionierte Termin
auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer festen
Buchung führt.
Festbuchung
Eine Festbuchung stellt eine für den Make-up Artist und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung
dar. Im Falle einer Festbuchung steht dem Make-up Artist das vereinbarte Honorar auch dann in voller
Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Make-up Artist nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht
im vereinbarten Umfang durchgeführt wird und dies nicht mindestens 3 Werktage vor dem vereinbarten
Termin schriftlich mitgeteilt wurde. Der Make-up Artist kann für die angebotenen Dienstleistungen für
halbe Tage (4 Stunden) oder ganze Tage (8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher
Dienstleistungs-, Tages- oder Halbtageshonorare vereinbart. Im Falle der Vereinbarung von Tages- oder
Halbtageshonorare werden für Arbeitszeiten, die über den gebuchten Zeitraum hinausgehen, die
zusätzlich anfallende Arbeitszeit nach Stunden berechnet. Der Stundensatz beträgt umgerechnet 1/8 des
vereinbarten Tagessatzes beziehungsweise 1/4 des Halbtagessatzes.
Fremd- und Nebenkosten
Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B. Materialkosten,
Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb
des Wohnortes des Make-up Artists nach den steuerlichen Vorschriften, Servicegebühren etc.) zu tragen
und, je nach Absprache, vorab in voller Höhe oder Anteilig an den Make-up Artist zu zahlen. Ansonsten
ist der Make-up Artist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird
der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist der Make-up Artist berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte
Tätigkeit sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
Anreise
Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum und vom
Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb Deutschlands, so
werden Reisetage, falls nicht anders abgesprochen, nach zeitlichem Aufwand berechnet. Grundlage ist
das Tageshonorar.
Gestalterische Auffassung
Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings/Drehs
anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Make-up Artist zu geben.
Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting/ Dreh anwesend ist,
kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber
abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu
honorieren. Mängelrügen an der Leistung des Make-up Artist muss der Auftraggeber unverzüglich
während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend machen. Tut er
dies nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht, soweit es erkennbare Mängel betrifft.
Honorar
Das Honorar des Make-up Artist deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten
Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie
etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten beim Make-up Artist ist jegliche Nutzung der vertraglich
erbrachten Leistungen des Make-up Artist unzulässig.
Auftragsstornierungen und Ausfalldauer
Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei Festbuchungen nur aus
wichtigem Grund möglich. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, oder annulliert der
Auftraggeber einen Auftrag später als 3 Tage vor dem vereinbarten Termin, ohne dass der Make-up Artist
dies zu vertreten hat, steht ihm das vereinbarte Honorar sowie die bis dahin angefallenen Neben- und
Fremdkosten vollständig zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Make-up Artist mit der Ausführung
seiner vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat. Wird die Buchung storniert, gelten folgende
Regeln:
3 Tage vor Termin: 100%
7 Tage vor Termin: 75%
14 Tage vor Termin: 50%
21 Tage oder länger vor Termin : 25%
Sonderregelung Brautstyling: Die Braut hat binnen 24 Stunden nach dem Probetermin Zeit die Buchung
zu stornieren sofern sie trifftige Gründe für ein Nichtgefallen hat. In diesem Fall fallen keine weitere
Kosten (außer die des Probetermines) an. Bei allem über 24 Stunden gelten die normalen
Staffelungen. Entscheidet die Kundin nach dem Probestyling nicht das Styling am Hochzeitstag zu
buchen so steht Carola Bintakies dennoch die vollständige Vergütung des Honorars für den Probetermin
sowie die evtl. angefallenen Fahrtkosten zu. Eine bereits geleistete Anzahlung wird nicht erstattet.
Der Make-up Artist ist berechtigt, einen Auftrag fristlos zu kündigen – auch während einer laufenden
Produktion – falls die im Auftrag vereinbarte Vorauszahlung nicht rechtzeitig und/oder nicht in voller
Höhe eingeht, eine zeitliche Verschiebung der Produktionstermine durch den Auftraggeber erfolgt, der
Verdacht besteht, daß die Buchung durch den Auftraggeber nicht ernsthaft aufrecht erhalten wird (z.B.
durch keinerlei Rückmeldung/Antwort des Auftraggebers auf Kontaktversuche des Make-up Artist in
Form verschiedener Medien über einen Zeitraum von mindestens 7 Tagen) und/oder somit durch die
Blockierung des Termins anderweitige, ernstgemeinte Buchungs- und somit auch Honorarverluste
absehbar sind. In diesen Fällen sind Ausfallhonorare in Höhe von 100% aller effektiven und belegbaren
Kosten sowie die bis zum Zeitpunkt der Auftragsstornierung erbrachten Leistungen, als auch 50% aller
im Auftrag vereinbarten Honorare des Make-up Artist zu entrichten. Bei einer in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich so bezeichneten „Wetterbuchung“, d.h. Für den Fall, dass zwischen den Parteien
ausdrücklich vereinbart worden ist, dass ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt werden kann,
kann der Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins bei vorhergesagtem
schlechten Wetter den Auftrag absagen, ohne hierfür an den Make-up Artist ein Honorar zahlen zu
müssen. Hierbei muss von dem Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Auskünfte vom Wetterdienst
schriftlich nachgewiesen werden, dass das schlechte Wetter die Durchführung des Auftrags unmöglich
macht. Sollte der Make-up Artist seine Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu
vertretender Umstände nicht erbringen können, wird der Make-up Artist sich nach besten Kräften
bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für eventuell entstehende Zusatzkosten oder einen
möglichen Schaden haftet der Make-up Artist in diesem Falle nicht.
Testshootings
Für sogenannte Testshootings gelten folgende Besonderheiten: Sofern der Make-up Artist für seine
Mitwirkung an einem Testshooting (Nutzung nur zur Eigenwerbung) kein oder nur ein sehr geringes
Honorar erhält, die im Rahmen des Testshootings entstandenen Fotografien etc. aber später zu anderen
Zwecken, z.B. zu Layoutzwecken oder im Rahmen einer Werbekampagne verwertet werden, steht dem
Make-up Artist ein zusätzliches angemessenes Honorar zu. Die Angemessenheit des Honorars orientiert
sich an dem für die Nutzung üblicherweise gezahlten Künstlerhonorar und an dem erzielten
Verwertungserlös des Auftraggebers. Leistungen des Make-up Artist im Rahmen eines Testshootings
bzw. Testdrehs dürfen ausschließlich zu Testzwecken genutzt werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung
des Makeup Artist dürfen die bei Testshootings bzw. Testdrehs entstandenen Arbeiten/Ergebnisse weder
ganz, noch teilweise Dritten zur Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung, auch
durch Dritte) zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung
des Make-up Artist gesondert zu vergüten.
Haftung
Der Make-up Artist übernimmt keine Haftung für Dritten zugefügte Personen- und Körperschäden und
auch nicht für Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen
Hauptleistungspflicht herrühren – sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln
beruhen. Der Make-up Artist übernimmt keine Haftung für mögliche allergische Reaktionen, die während
oder nach der Dienstleistung durch die verwendeten Produkte auftreten.
Namensnennung
Der Make-up Artist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich
Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Der Auftraggeber stellt die Umsetzung
dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher. Bei Verstoß gegen diese
Nennungsverpflichtungen ist ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Honorar des Make-up Artists
zu zahlen.
Verjährung
Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Make-up Artist verjähren innerhalb
eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt davon bleiben Ansprüche für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
Verwendung von Bildmaterial
Der Make-up Artist ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge
und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d.
h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe
vorzuzeigen. Für diesen Fall steht der Auftraggeber auch dafür ein, dass das abgebildete Fotomodell
(bzw. die Fotomodelle) mit der genannten Nutzung durch den Make-up Artist einverstanden ist/sind.
Urheber und Rechteübertragung
Der Make-up Artist ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger
Schutzrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios,
Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc. Diese Arbeitsproben des Make-
up Artist dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht
werden und sind an den Make-up Artist zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben
steht dem Auftraggeber nicht zu. Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Make-
up Artist, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw.
entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen. Der
Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten
Materialien und Requisiten. Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des
Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Make-up Artist und dem Auftraggeber
vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelte an den
Make-up Artist abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den Make-up Artist abgetretene
Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Make-up Artist einzuziehen. Er hat den
eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den Make-up Artist
auszuzahlen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Make-up Artist bestrittenen
bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht
berechtigt, seine ihm gegen den Make-up Artist zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte
abzutreten bzw. zu übertragen. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht
vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Honorar in Höhe des
fünffachen vereinbarten Honorars fällig.
Salvatorische Klausel
Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die
Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt
dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die
Ausfüllung von Vertragslücken. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch
bei Lieferungen ins Ausland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der
Geschäftssitz des Make-up Artists.